Die Leistungen der jeweiligen
Pflegegrade

Die Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Im Folgenden sehen Sie die neuen Beträge.

Pflegegeld

Pflegegrad Pflegegeld bis 31. Dezember 2024 Pflegegeld ab 1. Januar 2025
2 332 Euro 347 Euro
3 573 Euro 599 Euro
4 765 Euro 800 Euro
5 947 Euro 990 Euro

Pflegesachleistungen

Pflegegrad Pflegesachleistung bis 31. Dezember 2024 flegesachleistung ab 1. Januar 2025
2 761 Euro 796 Euro
3 1.432 Euro 1.497 Euro
4 1.778 Euro 1.859 Euro
5 2.200 Euro 2.299 Euro

Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad Leistungen zur Tages- und Nachtpflege bis 31. Dezember 2024 Leistungen zur Tages- und Nachtpflege ab 1. Januar 2025
2 689 Euro 721 Euro
3 1.298 Euro 1.357 Euro
4 1.612 Euro 1.685 Euro
5 1.995 Euro 2.085 Euro

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 auf 131 Euro.

Kurzzeitpflege

Pflegegrad Leistungsbetrag Kurzzeitpflege bis 31. Dezember 2024 Leistungsbetrag Kurzzeitpflege ab 1. Januar 2025
2-5 1.774 Euro 1.854 Euro

Darüber hinaus gilt für die Kurzzeitpflege:  Der Leistungsbetrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Das sind ab Januar  2025 maximal 1.685 Euro (Verhinderungspflege) zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro.

Verhinderungspflege

Pflegegrad Leistungsbetrag Verhinderungspflege bis 31. Dezember 2024 Leistungsbetrag Verhinderungspflege ab 1. Januar 2025
2-5 1.612 Euro 1.685 Euro

Darüber hinaus gilt für die Verhinderungspflege: Ab dem 1. Januar 2025 kann ein Leistungsbetrag von bis 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Darüber hinaus gilt abweichend für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dann handelt es sich um einen Leistungsbetrag von 3.539 Euro.

Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt dann.

Damit die Pflegebedürftigen einen Überblick über die bereits verbrauchten Leistungen erhalten, sind die Pflegeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach der Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln und auszuhändigen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegegrad Pflegehilfsmittel bis 31. Dezember 2024 Pflegehilfsmittel ab 1. Januar 2025
1-5 40 Euro 42 Euro

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegegrad Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 31. Dezember 2024 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab 1. Januar 2025
1-5 4.000 Euro 4.180 Euro

Der Höchstbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds beim Zusammenwohnen mehrerer pflegebedürftiger Menschen liegt bei einem maximalen Gesamtbetrag von 16.720 Euro.

Digitale Pflegeanwendungen

Der Leistungsanspruch für den Einsatz digitaler Pflegeanwendungen steigt in allen Pflegegraden von bisher 50 Euro (bis zum 31. Dezember 2024) auf 53 Euro ab dem 1. Januar 2025

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Gerne beantworte ich Ihre Fragen zu den spezifischen Leistungen, die Ihnen je nach Pflegegrad zustehen. Ich helfe Ihnen, die verfügbaren Hilfen und finanziellen Leistungen zu verstehen und den passenden Antrag zu stellen, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.